Nationale KI-Aufsicht und KI-Durchführungsgesetz
- Gericht
- nicht erkannt
- Datum
- 21.09.2026
- Geschäftszahl
- nicht erkannt
- Dokumenttyp
- Praxisbeispiel
DI Mag. Alexander Banfield-Mumb, Bundeskanzleramt · 21.09.2026
KIDG, Entwurf in politischer Koordinierung
Kurzfassung
Österreich setzt auf ein dezentrales Aufsichtsmodell: bestehende Behörden bleiben zuständig, die Datenschutzbehörde übernimmt zentrale Hochrisiko- und Verbotstatbestände.
Aus der Unterlage
- Das KI-Durchführungsgesetz (KIDG) war zum Tagungszeitpunkt in politischer Koordinierung. Geplant sind Notifizierung, Marktüberwachung, zentrale Anlaufstelle, KI-Servicestelle, KI-Beirat und Sanktionen.
- Anhang I bleibt bei den bestehenden Produktsicherheitsbehörden (etwa BASG/AGES für Medizinprodukte, BEV für Aufzüge und Schutzausrüstung).
- Für die Datenschutzbehörde geplant: Biometrie zu Strafverfolgung, Grenzmanagement, Justiz und Demokratie; Strafverfolgung; Migration und Asyl; Rechtspflege. Ebenso die neuen Verbote nicht-konsensualer und missbräuchlicher KI-Inhalte.
- Kredit und Versicherung: FMA. Kritische Infrastruktur ist im Folienbild als eigener Anhang-III-Punkt ohne schon fixierte Behörde ausgewiesen.
- Notifizierende Behörde: geplant BKA gemeinsam mit Akkreditierung Austria.
- Die KI-Servicestelle in der RTR besteht seit Februar 2024. Häufigste Anfragen: KI-Kompetenz (Art. 4), Transparenz (Art. 50), Risikoeinstufung.
- Art. 77 macht Grundrechtsbehörden zu Einsichtsberechtigten bei Hochrisiko-KI. Das Projekt Check-77 (TRUSTIFAI, ab Oktober 2026) soll Prüfkataloge für diese Behörden liefern. Bedarfsträger sind unter anderem BKA, Behindertenanwaltschaft, Datenschutzbehörde und Gleichbehandlungsanwaltschaft.
KIDGMarktüberwachungDSBRTRKI-ServicestelleArt. 77Grundrechte
Originalquelle
DI Mag. Alexander Banfield-Mumb, Bundeskanzleramt. Dokumenttyp: Praxisbeispiel. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.