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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

KI-Verordnung und DSGVO parallel prüfen

Gericht
nicht erkannt
Datum
21.09.2026
Geschäftszahl
nicht erkannt
Dokumenttyp
Praxisbeispiel

DatenschutzPraxis

DI Mag. Alexander Banfield-Mumb, Bundeskanzleramt · 21.09.2026

Art. 2 Abs. 7 und Art. 27 KI-VO; Art. 35 DSGVO

Kurzfassung

Wo Personenbezug besteht, gelten DSGVO und KI-Verordnung nebeneinander. Die Grundrechte-Folgenabschätzung ersetzt die Datenschutz-Folgenabschätzung nicht.

Aus der Unterlage

  • Art. 2 Abs. 7 KI-VO: Die DSGVO gilt unverändert weiter. Die KI-VO kommt als produktsicherheitsrechtliche Schicht dazu.
  • DSFA nach Art. 35 DSGVO: hohes Risiko für Rechte und Freiheiten, Fokus auf den Verarbeitungsvorgang, Verantwortung beim Verantwortlichen mit dem Datenschutzbeauftragten.
  • Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO: Pflicht für bestimmte Betreiber von Hochrisiko-KI, darunter Behörden. Sie blickt auf Grundrechte insgesamt, auch Diskriminierung und Meinungsfreiheit.
  • Beide Prüfungen können kombiniert werden. Die Konformitätserklärung für Hochrisiko-KI verlangt zusätzlich die Bestätigung, dass personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet wurden.

DSFAGrundrechte-FolgenabschätzungDatenschutzbeauftragterKonformität

Originalquelle

DI Mag. Alexander Banfield-Mumb, Bundeskanzleramt. Dokumenttyp: Praxisbeispiel. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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