KI-Verordnung und DSGVO parallel prüfen
- Gericht
- nicht erkannt
- Datum
- 21.09.2026
- Geschäftszahl
- nicht erkannt
- Dokumenttyp
- Praxisbeispiel
DI Mag. Alexander Banfield-Mumb, Bundeskanzleramt · 21.09.2026
Art. 2 Abs. 7 und Art. 27 KI-VO; Art. 35 DSGVO
Kurzfassung
Wo Personenbezug besteht, gelten DSGVO und KI-Verordnung nebeneinander. Die Grundrechte-Folgenabschätzung ersetzt die Datenschutz-Folgenabschätzung nicht.
Aus der Unterlage
- Art. 2 Abs. 7 KI-VO: Die DSGVO gilt unverändert weiter. Die KI-VO kommt als produktsicherheitsrechtliche Schicht dazu.
- DSFA nach Art. 35 DSGVO: hohes Risiko für Rechte und Freiheiten, Fokus auf den Verarbeitungsvorgang, Verantwortung beim Verantwortlichen mit dem Datenschutzbeauftragten.
- Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO: Pflicht für bestimmte Betreiber von Hochrisiko-KI, darunter Behörden. Sie blickt auf Grundrechte insgesamt, auch Diskriminierung und Meinungsfreiheit.
- Beide Prüfungen können kombiniert werden. Die Konformitätserklärung für Hochrisiko-KI verlangt zusätzlich die Bestätigung, dass personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet wurden.
DSFAGrundrechte-FolgenabschätzungDatenschutzbeauftragterKonformität
Originalquelle
DI Mag. Alexander Banfield-Mumb, Bundeskanzleramt. Dokumenttyp: Praxisbeispiel. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.