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Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

KI-Verordnung und Digital Omnibus

Gericht
nicht erkannt
Datum
21.09.2026
Geschäftszahl
nicht erkannt
Dokumenttyp
Vortrag

Künstliche IntelligenzVortrag

DI Mag. Alexander Banfield-Mumb, Bundeskanzleramt · 21.09.2026

VO (EU) 2024/1689; VO (EU) 2026/1744

Kurzfassung

Der Digital Omnibus verschiebt Fristen und lockert einzelne Pflichten, lässt die Grundarchitektur der KI-Verordnung aber stehen: Risikoklassen, Governance und Grundrechtsschutz bleiben.

Aus der Unterlage

  • Unannehmbares Risiko bleibt verboten (etwa Social Scoring). Hohes Risiko trifft vor allem Anhang I (in Produkte eingebettet) und Anhang III (etwa Personal, Kredit, Biometrie).
  • Begrenztes Risiko, etwa Chatbots, ist zulässig, aber mit Transparenzpflichten nach Art. 50. Minimales Risiko unterliegt im Wesentlichen nur der KI-Kompetenz.
  • Hochrisiko-Fristen nach dem Omnibus: Anhang III vom 2.8.2026 auf den 2.12.2027, Anhang I vom 2.8.2027 auf den 2.8.2028, Reallabor vom 2.8.2026 auf den 2.8.2027.
  • Art. 4 wird von einer Ergebnispflicht („sicherstellen“) zu einer Förderpflicht („Entwicklung unterstützen“) abgeschwächt. Die Pflicht bleibt dem Grunde nach.
  • Neue Verbote ab 2.12.2026: KI-generierte nicht-konsensuale sexualisierte Inhalte und KI-generierte Kindesmissbrauchsinhalte.
  • Neuer Art. 4a: Verarbeitung sensibler Daten zur Erkennung von Verzerrungen, unter engen Bedingungen auch für weitere Anbieter und Betreiber.
  • Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung: 27.7.2026, nach politischer Einigung am 7.5.2026.

KI-VOAI ActDigital OmnibusHochrisikoArt. 5TransparenzVerbot

Originalquelle

DI Mag. Alexander Banfield-Mumb, Bundeskanzleramt. Dokumenttyp: Vortrag. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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