KI-Verordnung und Digital Omnibus
- Gericht
- nicht erkannt
- Datum
- 21.09.2026
- Geschäftszahl
- nicht erkannt
- Dokumenttyp
- Vortrag
DI Mag. Alexander Banfield-Mumb, Bundeskanzleramt · 21.09.2026
VO (EU) 2024/1689; VO (EU) 2026/1744
Kurzfassung
Der Digital Omnibus verschiebt Fristen und lockert einzelne Pflichten, lässt die Grundarchitektur der KI-Verordnung aber stehen: Risikoklassen, Governance und Grundrechtsschutz bleiben.
Aus der Unterlage
- Unannehmbares Risiko bleibt verboten (etwa Social Scoring). Hohes Risiko trifft vor allem Anhang I (in Produkte eingebettet) und Anhang III (etwa Personal, Kredit, Biometrie).
- Begrenztes Risiko, etwa Chatbots, ist zulässig, aber mit Transparenzpflichten nach Art. 50. Minimales Risiko unterliegt im Wesentlichen nur der KI-Kompetenz.
- Hochrisiko-Fristen nach dem Omnibus: Anhang III vom 2.8.2026 auf den 2.12.2027, Anhang I vom 2.8.2027 auf den 2.8.2028, Reallabor vom 2.8.2026 auf den 2.8.2027.
- Art. 4 wird von einer Ergebnispflicht („sicherstellen“) zu einer Förderpflicht („Entwicklung unterstützen“) abgeschwächt. Die Pflicht bleibt dem Grunde nach.
- Neue Verbote ab 2.12.2026: KI-generierte nicht-konsensuale sexualisierte Inhalte und KI-generierte Kindesmissbrauchsinhalte.
- Neuer Art. 4a: Verarbeitung sensibler Daten zur Erkennung von Verzerrungen, unter engen Bedingungen auch für weitere Anbieter und Betreiber.
- Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung: 27.7.2026, nach politischer Einigung am 7.5.2026.
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Originalquelle
DI Mag. Alexander Banfield-Mumb, Bundeskanzleramt. Dokumenttyp: Vortrag. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.