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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

Berichtigung der Geschlechtsidentität ohne Registeränderung

Gericht
DSB
Datum
03.08.2026
Geschäftszahl
D124.4579/25
Dokumenttyp
Vortragsunterlage

DatenschutzEntscheidungAbweisung

Datenschutzbehörde · 03.08.2026

DSB 3.8.2026, D124.4579/25

Kurzfassung

Solange Personenstandsregister und Zentrales Melderegister nicht geändert sind, berichtigt die Datenschutzbehörde den Namen bei einer anderen Behörde nicht an deren Stelle.

Aus der Unterlage

  • Beweislast für die Unrichtigkeit trägt die antragstellende Person.
  • Öffentliche Register haben eine erhöhte Bestandskraft. Die datenschutzrechtliche Unrichtigkeit war nicht zu sehen.
  • § 1 Namensänderungsgesetz eröffnet den eigenen Weg. Die DSB tritt nicht an die Stelle der zuständigen Behörde (Übermaßverbot, BVwG W176 2332484-1).

BerichtigungGeschlechtsidentitätPersonenstandsregisterZMRNamensänderung

Originalquelle

Datenschutzbehörde. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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