Berichtigung der Geschlechtsidentität ohne Registeränderung
- Gericht
- DSB
- Datum
- 03.08.2026
- Geschäftszahl
- D124.4579/25
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
Datenschutzbehörde · 03.08.2026
DSB 3.8.2026, D124.4579/25
Kurzfassung
Solange Personenstandsregister und Zentrales Melderegister nicht geändert sind, berichtigt die Datenschutzbehörde den Namen bei einer anderen Behörde nicht an deren Stelle.
Aus der Unterlage
- Beweislast für die Unrichtigkeit trägt die antragstellende Person.
- Öffentliche Register haben eine erhöhte Bestandskraft. Die datenschutzrechtliche Unrichtigkeit war nicht zu sehen.
- § 1 Namensänderungsgesetz eröffnet den eigenen Weg. Die DSB tritt nicht an die Stelle der zuständigen Behörde (Übermaßverbot, BVwG W176 2332484-1).
BerichtigungGeschlechtsidentitätPersonenstandsregisterZMRNamensänderung
Originalquelle
Datenschutzbehörde. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.