Bodycams und Transparenz in öffentlichen Verkehrsmitteln
- Gericht
- EuGH
- Datum
- 18.12.2025
- Geschäftszahl
- C-422/24
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
EuGH, vorgetragen von Dr. Gerhard Kunnert · 18.12.2025
EuGH 18.12.2025, C-422/24, Storstockholms Lokaltrafik
Kurzfassung
Bei Bodycams stellt sich, ob die Information schon bei der Erhebung zu geben ist. Die Folien stellen Art. 13 gegen Art. 14: Wer passiv beobachtet wird, soll nicht erst später aus einer anderen Quelle erfahren, dass gefilmt wurde.
Aus der Unterlage
- Vorlagefrage laut Folie: Ist auf Bodycams Art. 13 oder Art. 14 DSGVO anwendbar?
- Art. 13 erfasst auch den Fall, dass die Person passiv beobachtet wird und kein besonderes Verhalten setzen muss. Art. 14 stellt auf eine andere Quelle als die betroffene Person ab.
- Argument der Folien zum Schutzniveau: Die Information ist im Zeitpunkt der Erhebung zu erteilen. Sonst droht verdeckte Überwachung.
- Der ausformulierte Tenor liegt auf den Folien überwiegend als Abbildung vor. Für den Einsatz von Bodycams und offener Videoaufzeichnung den Entscheidungstext daneben lesen. Zur offenen Ankündigung nach österreichischem Polizeirecht siehe § 54 Abs. 6 SPG.
BodycamVideoüberwachungVideoaufzeichnungArt. 13Art. 14Transparenzöffentlicher Verkehr
Originalquelle
EuGH, vorgetragen von Dr. Gerhard Kunnert. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.