Einwilligung: „Partner“ ist zu vage
- Gericht
- EuGH
- Datum
- 17.09.2026
- Geschäftszahl
- C-317/25
- Dokumenttyp
- Schlussanträge
EuGH, Schlussanträge, vorgetragen von Dr. Gerhard Kunnert · 17.09.2026
SA 17.9.2026, C-317/25, Groupe Canal +
Kurzfassung
Der Begriff „Partner“ bezeichnet weder Tätigkeitsbereich noch Branche noch die konkrete Empfängergruppe. Das Auskunftsrecht ersetzt die aktive Information nicht. Ein Abmeldelink heilt eine fehlende Einwilligung nicht nachträglich.
Aus der Unterlage
- „Partner“ ist im konkreten Kontext zu vage.
- Art. 15 ersetzt nicht die aktive Information nach Art. 13 oder 14. Die betroffene Person muss nicht selbst nachfragen, um zu erfahren, wer wirbt.
- Ein Abmeldelink heilt nicht nachträglich das Fehlen einer vorherigen, auf den Verantwortlichen bezogenen Einwilligung.
- Die Ausnahme des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 greift nicht, wenn die Direktwerbung nicht vom Internetzugangsanbieter für eigene ähnliche Produkte betrieben wird.
- Auch hier weisen die Folien Schlussanträge aus. Den Verfahrensstand gesondert prüfen.
EinwilligungArt. 13Art. 14DirektwerbungTransparenz
Originalquelle
EuGH, Schlussanträge, vorgetragen von Dr. Gerhard Kunnert. Dokumenttyp: Schlussanträge. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.