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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

Videoüberwachung: zwei Prüfstränge, keine DSGVO

Gericht
nicht erkannt
Datum
21.09.2026
Geschäftszahl
nicht erkannt
Dokumenttyp
Praxisbeispiel

VideoaufzeichnungPraxis

MR Mag. Michael Kendl, BMI · 21.09.2026

§§ 36 ff, 43, 49, 52, 53 DSG; § 29 und § 91c SPG

Kurzfassung

Sicherheitspolizeiliche Videoüberwachung fällt nicht unter die DSGVO, sondern unter das 3. Hauptstück des DSG. Rechtsschutzbeauftragter und Datenschutzbeauftragter prüfen getrennt. Beide müssen durch sein, bevor der Betrieb startet.

Aus der Unterlage

  • Rechtsrahmen: Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO nimmt diese Verarbeitung aus. Es gilt die JI-Richtlinie, umgesetzt im 3. Hauptstück DSG, ergänzt durch das SPG.
  • Verhältnismäßigkeit nach § 29 SPG: nur das gelindeste Mittel. Vorher ist zu prüfen, ob verstärkter Streifendienst nach § 5 Abs. 3 SPG reicht.
  • Weg bis zum Einsatz: Lagebild der Sicherheitsbehörde, Einsatzkonzept, Bewertung durch die Landespolizeidirektion, Vorlage an BMI und Bundeskriminalamt, parallel Rechtsschutzbeauftragter (§ 91c Abs. 2 SPG) und Datenschutzbeauftragter.
  • Der Rechtsschutzbeauftragte genehmigt das Projekt nicht. Seine Befassung ist nur ein vorläufiges Einsatzhindernis, das nach drei Werktagen oder mit seiner Äußerung endet.
  • Datenschutz: DSFA nach § 52 DSG vor der Echtverarbeitung, Applikationsbeschreibung und Verarbeitungsverzeichnis nach § 49 DSG, Information nach § 43 DSG. Bleibt das Risiko hoch, vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde nach § 53 DSG. Bis dahin kein Betrieb.
  • Zwei Informationspflichten nebeneinander: Ankündigungstafeln vor Ort (Muster, 300 × 200 mm, gesonderter Hinweis auf Ton) und die allgemeine Information nach § 43 DSG. Die Website nennt Identität des Verantwortlichen, Zwecke und Betroffenenrechte und bleibt dauerhaft abrufbar, unabhängig von Ort und Zeitpunkt der konkreten Überwachung. Beispiel aus der Folie: das Informationsblatt der Landespolizeidirektion Wien.
  • Zur Abgrenzung Bodycam und Transparenz im öffentlichen Raum siehe auch EuGH C-422/24, Storstockholms Lokaltrafik.

DSFAJI-RichtlinieRechtsschutzbeauftragterDatenschutzbeauftragterVerhältnismäßigkeitAnkündigungBodycam

Originalquelle

MR Mag. Michael Kendl, BMI. Dokumenttyp: Praxisbeispiel. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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