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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

Polizeiliche Videoüberwachung gefährdeter öffentlicher Orte

Gericht
nicht erkannt
Datum
21.09.2026
Geschäftszahl
nicht erkannt
Dokumenttyp
Vortrag

VideoaufzeichnungVortrag

MR Mag. Michael Kendl, Datenschutzbeauftragter der Landespolizeidirektionen, BMI · 21.09.2026

§ 54 Abs. 6 SPG

Kurzfassung

§ 54 Abs. 6 SPG erlaubt Bild- und Tonaufzeichnung an öffentlichen Orten nur zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe. Der tatsächliche Zweck entscheidet, ob Sicherheitspolizei oder Strafprozess gilt.

Aus der Unterlage

  • Voraussetzung: bestimmte Tatsachen, dass an einem öffentlichen Ort gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum zu befürchten sind. Typisch sind Kriminalitätsbrennpunkte oder eine Gefährdungsprognose.
  • Zuständig ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde. Die Maßnahme ist vorher anzukündigen. Das unterstreicht den präventiven Charakter.
  • Zweck: Vorbeugung. Weiterverarbeitung nur zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe am überwachten Ort sowie zur Fahndung nach § 24 SPG.
  • Umgehungsverbot: Sobald es in Wahrheit um die Aufklärung einer schon verwirklichten gerichtlich strafbaren Handlung geht, gelten §§ 136 ff StPO, nicht § 54 Abs. 6 oder Abs. 7a SPG.
  • Löschung: Soweit die Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung wegen eines Verdachts strafbarer Handlungen nötig sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen. Zulässig bleibt die Weiterverarbeitung nach § 22 Abs. 3 SPG, wenn bestimmte Personen verdächtig sind, und die Fahndung nach § 24 SPG.
  • Jede Verarbeitung ist nach § 63 SPG in Verbindung mit § 50 DSG zu protokollieren. Die Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren.
  • Die Inbetriebnahme beendet die Prüfung nicht. Wirksamkeit, Erforderlichkeit und Gefährdungslage sind laufend zu evaluieren. Fällt die Grundlage weg, fällt die Videoüberwachung.
  • Nicht dieser Vortrag: Section Control und Verkehrsüberwachung nach der StVO, Grenzkontrolle, verdeckte kriminalpolizeiliche Aufnahmen und privater Verantwortungsschutz nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Kamerastandorte und die Liste der im März 2026 bestehenden Anlagen liegen in den Folien nur als Grafik vor.

VideoüberwachungVideoaufzeichnungTonaufzeichnungSPGSicherheitspolizeiKriminalitätsbrennpunktLöschung48 Stunden

Originalquelle

MR Mag. Michael Kendl, Datenschutzbeauftragter der Landespolizeidirektionen, BMI. Dokumenttyp: Vortrag. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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