Private E-Mails im dienstlichen Postfach
Das heißt: Nach einer Freistellung darf die Nachfolge die dienstliche Mailbox soweit ansehen, wie es der Betrieb braucht.
E-MailPostfachDienstgeberberechtigtes Interesse
Abweisung
Einträge zu E-Mails, Postfächern und gelöschten Nachrichten.
5 Einträge
Das heißt: Nach einer Freistellung darf die Nachfolge die dienstliche Mailbox soweit ansehen, wie es der Betrieb braucht.
E-MailPostfachDienstgeberberechtigtes Interesse
Abweisung
Das heißt: Der Dienstgeber darf einen engen Kreis informieren, dass eine leitende Person nach einem Vorfall freigestellt ist.
Dienstfreistellungberechtigtes InteresseArt. 6 Abs. 1 lit. fDatenminimierung
Abweisung
Das heißt: Bewerbungsunterlagen darf man behalten, solange die gesetzliche Frist für eine Gleichbehandlungsklage noch läuft oder knapp überschritten ist, weil ein Verfahren vorbereitet wird.
LöschungArt. 17BewerbungGlBG
Abweisung
Das heißt: Mails aus einem gemeinsamen Amts-Postfach sind Informationen, private Notizen nicht.
E-MailFunktionspostfachVorentwurfSchwärzung
Teilzugang
Das heißt: Was schon vor dem IFG gelöscht wurde, muss die Gemeinde nicht wiederbeschaffen.
E-MailLöschungInformationsbegriffBürgermeisterin
Geheimhaltung