Bewerberdaten dürfen für die Gleichbehandlungsfrist bleiben
- Gericht
- DSB
- Datum
- 31.03.2026
- Geschäftszahl
- D124.4563/25
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
Datenschutzbehörde · 31.03.2026
DSB 31.3.2026, D124.4563/25
Kurzfassung
Stammdaten, Gesprächsnotizen und E-Mails einer Bewerbung dürfen gespeichert bleiben, solange innerhalb der Frist des Gleichbehandlungsgesetzes ein Ersatzanspruch konkret möglich ist.
Aus der Unterlage
- Eine bloß abstrakte Möglichkeit eines Rechtsstreits reicht für Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht.
- Die gesetzliche Frist für Ansprüche nach dem GlBG ist ein konkreter Rahmen. Ein Verzicht ist unbeachtlich, weil zwingendes Recht vorliegt.
- Eine geringfügige Überschreitung zur Vorbereitung eines Verfahrens ist noch zulässig.
LöschungArt. 17BewerbungGlBGRechtsverteidigung
Originalquelle
Datenschutzbehörde. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.