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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

Bewerberdaten dürfen für die Gleichbehandlungsfrist bleiben

Gericht
DSB
Datum
31.03.2026
Geschäftszahl
D124.4563/25
Dokumenttyp
Vortragsunterlage

DatenschutzEntscheidungAbweisung

Datenschutzbehörde · 31.03.2026

DSB 31.3.2026, D124.4563/25

Kurzfassung

Stammdaten, Gesprächsnotizen und E-Mails einer Bewerbung dürfen gespeichert bleiben, solange innerhalb der Frist des Gleichbehandlungsgesetzes ein Ersatzanspruch konkret möglich ist.

Aus der Unterlage

  • Eine bloß abstrakte Möglichkeit eines Rechtsstreits reicht für Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht.
  • Die gesetzliche Frist für Ansprüche nach dem GlBG ist ein konkreter Rahmen. Ein Verzicht ist unbeachtlich, weil zwingendes Recht vorliegt.
  • Eine geringfügige Überschreitung zur Vorbereitung eines Verfahrens ist noch zulässig.

LöschungArt. 17BewerbungGlBGRechtsverteidigung

Originalquelle

Datenschutzbehörde. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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