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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

E-Mails aus Funktionspostfächern, Namen der Sachbearbeitung geschwärzt

Gericht
BVwG
Datum
04.03.2026
Geschäftszahl
W2522331414-1
Dokumenttyp
Vortragsunterlage

InformationsfreiheitEntscheidungTeilzugang

Bundesverwaltungsgericht · 04.03.2026

BVwG 4.3.2026, W252 2331414-1

Kurzfassung

Amtliche E-Mails aus Funktionspostfächern sind Informationen. Private Notizen bleiben draußen, Namen einzelner Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter werden eingeschränkt.

Aus der Unterlage

  • Begehrt war der gesamte Bestand zu einer Stellungnahme auf einen Ministerialentwurf, inklusive Weisungen, Kalender, Vorentwürfen und Studien.
  • Das Ministerium hatte auf nicht approbierte Vorentwürfe verwiesen. Das Gericht gab teilweise statt und wertete granulär aus.
  • Zu amtlichen Zwecken verfasste E-Mails sind Informationen. Die Interessenabwägung nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a bleibt.
  • Revision zugelassen: Übertragbarkeit der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 15 DSGVO und die Qualifikation von Vorentwürfen nach § 2 Abs. 1 IFG sind offen.
  • Für Gemeinden unmittelbar relevant bei Sammeladressen.

E-MailFunktionspostfachVorentwurfSchwärzungMinisterialentwurf

Originalquelle

Bundesverwaltungsgericht. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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