E-Mails aus Funktionspostfächern, Namen der Sachbearbeitung geschwärzt
- Gericht
- BVwG
- Datum
- 04.03.2026
- Geschäftszahl
- W2522331414-1
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
Bundesverwaltungsgericht · 04.03.2026
BVwG 4.3.2026, W252 2331414-1
Kurzfassung
Amtliche E-Mails aus Funktionspostfächern sind Informationen. Private Notizen bleiben draußen, Namen einzelner Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter werden eingeschränkt.
Aus der Unterlage
- Begehrt war der gesamte Bestand zu einer Stellungnahme auf einen Ministerialentwurf, inklusive Weisungen, Kalender, Vorentwürfen und Studien.
- Das Ministerium hatte auf nicht approbierte Vorentwürfe verwiesen. Das Gericht gab teilweise statt und wertete granulär aus.
- Zu amtlichen Zwecken verfasste E-Mails sind Informationen. Die Interessenabwägung nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a bleibt.
- Revision zugelassen: Übertragbarkeit der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 15 DSGVO und die Qualifikation von Vorentwürfen nach § 2 Abs. 1 IFG sind offen.
- Für Gemeinden unmittelbar relevant bei Sammeladressen.
E-MailFunktionspostfachVorentwurfSchwärzungMinisterialentwurf
Originalquelle
Bundesverwaltungsgericht. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.