Fristverlängerung, Klaglosstellung und Entscheidungsbefugnis
- Gericht
- VwG Wien, BVwG
- Datum
- 10.11.2025
- Geschäftszahl
- VGW-113/027/15142/2025-4, W1762322793-1
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht Wien · 10.11.2025
BVwG 10.11.2025, W176 2322793-1; VwG Wien 16.10.2025, VGW-113/027/15142/2025-4
Kurzfassung
Der Hinweis auf die Anhörung Dritter nach § 10 IFG trägt eine Fristverlängerung. Wird die Information im laufenden Verfahren doch erteilt, ist die Beschwerde klaglos und wird eingestellt. Das Gericht weist die Information zu oder spricht die Nichtgewährung aus.
Aus der Unterlage
- Streitig waren die Begründung der Fristverlängerung und der Prüfumfang des Gerichts.
- Die Struktur des Rechtsschutzes steht damit fest: Nichtgewährung oder Leistungsauftrag (W176 2322793-1/7E).
- Offen bleibt der Fristbeginn gegenüber privaten Informationspflichtigen. Dazu widersprechen sich BVwG 11.11.2025 und LVwG NÖ 16.12.2025.
Frist§ 10 IFGAnhörungKlaglosstellungLeistungsauftragprivate Informationspflichtige
Originalquelle
Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht Wien. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.