Wahlergebnis ist nicht geschützte Willensbildung
- Gericht
- VwG Wien
- Datum
- 02.01.2026
- Geschäftszahl
- VGW-113/092/19671/2025
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
Verwaltungsgericht Wien · 02.01.2026
VwG Wien 2.1.2026, VGW-113/092/19671/2025
Kurzfassung
Die Niederschrift über das Wahlergebnis einer Bezirkswahlbehörde ist herauszugeben. Sie enthält das Ergebnis, nicht die Beratung. Der Schutz endet mit der Entscheidung.
Aus der Unterlage
- § 6 Abs. 1 Z 5 schützt die unbeeinträchtigte Vorbereitung, und zwar solange sie andauert.
- Gegenlinie bei namentlichen Abstimmungen nichtöffentlicher Regierungssitzungen: LVwG Vorarlberg 2.2.2026, LVwG-488-2/2026-R12, Schutz bleibt auch nach der Entscheidung.
Willensbildung§ 6 Abs. 1 Z 5WahlNiederschriftGemeinderat
Originalquelle
Verwaltungsgericht Wien. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.