Disziplinarvorwurf eines Beamten: kein Zugang für private Ansprüche
- Gericht
- BVwG
- Datum
- 01.06.2026
- Geschäftszahl
- W1282337403-1
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
Bundesverwaltungsgericht · 01.06.2026
BVwG 1.6.2026, W128 2337403-1
Kurzfassung
Informationen über eine mögliche Dienstpflichtverletzung werden nicht herausgegeben, wenn das Begehren im Kern einen privaten Amtshaftungsanspruch vorbereiten soll.
Aus der Unterlage
- Erheblicher Eingriff, besonderes Vertraulichkeitsinteresse des Disziplinarverfahrens.
- Die öffentliche Funktion allein verdrängt den Datenschutz nicht.
- Zu fragen ist, ob das Informationsinteresse der Kontrolle staatlichen Handelns, der Verwendung öffentlicher Mittel oder journalistischer Arbeit dient, oder nur einem privaten Interesse.
- Revision zugelassen: Reichweite des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG und Verhältnis der DSGVO-Tatbestände zum IFG sind höchstgerichtlich offen, ebenso das Verhältnis zur Akteneinsicht nach § 17 AVG.
DisziplinarverfahrenBeamterAmtshaftungDatenschutzpublic watchdog
Originalquelle
Bundesverwaltungsgericht. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.