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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

Gemeinden als Auftraggeber unter dem IFG

Gericht
nicht erkannt
Datum
22.09.2026
Geschäftszahl
nicht erkannt
Dokumenttyp
Vortrag

InformationsfreiheitVortrag

Mag.a Julia Meszaros, Bundesministerium für Justiz, Stabsstelle Vergaberecht · 22.09.2026

§ 2 und § 4 IFG; § 27 BVergG 2018

Kurzfassung

Auch Vergaben und privatwirtschaftliche Beschaffung sind Informationen. Verträge ab 100.000 Euro sind bei Gemeinden ab 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern proaktiv zu veröffentlichen. Kalkulation bleibt in der Regel Geheimnis, der Gesamtpreis nicht.

Aus der Unterlage

  • Informationspflichtig sind Gemeindeorgane und Unternehmungen unter Rechnungshofkontrolle, etwa ein ausgegliederter Bauhof. Der Informationsbegriff erfasst auch In-House-Vergaben und Beschaffungen, die das BVergG ausnimmt, etwa Grundstückskäufe.
  • Vorhanden und verfügbar heißt: bekannte Tatsachen, nicht erst zu recherchieren. Ein nicht freigegebener Vorentwurf ist keine Information. Die Form der Aufzeichnung ist egal.
  • Erfasst sind Vorbereitung, anfechtbare und nicht anfechtbare Entscheidungen, Angebote, Vergabevermerk, Vertrag und Unterlagen der Ausführung, etwa Schlussrechnung.
  • Verträge ab 100.000 Euro gelten unwiderleglich als von allgemeinem Interesse. Der Wert folgt sinngemäß §§ 13 bis 18 BVergG, ohne Umsatzsteuer, bezogen auf den konkreten Vertrag, nicht auf das ganze Vorhaben.
  • Zum Vertrag gehören nach § 145 Abs. 3 BVergG auch Ausschreibung, Leistungsverzeichnis, Fragenbeantwortung und das Angebot des erfolgreichen Bieters (LVwG Tirol 23.6.2026, LVwG-2026/48/0803-14).
  • § 6 Abs. 1 Z 5 schützt die Willensbildung bis zur Zuschlagsentscheidung. Bei schon abgeschlossenen Verfahren bleiben Abstimmungsprotokolle der Bewertungskommission ein Einzelfall, oft mit Schwärzung als gelinderem Mittel.
  • Geschäftsgeheimnis: Kalkulationsgrundlagen, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen. In der Regel nicht geschützt: der Gesamtpreis und Referenzen, soweit keine personenbezogenen Details betroffen sind (EuGH C-927/19).
  • Geistiges Eigentum kann komplexe Verträge und individuelle Konzepte erfassen, nicht aber Ausschreibungsunterlagen aus Standards und Mustertexten.
  • Eine Veröffentlichung einzelner Datenpunkte auf data.gv.at ersetzt nicht die proaktive Pflicht, die Information selbst zu veröffentlichen. Besondere Mitteilungspflichten des BVergG, etwa zur Zuschlagsentscheidung, verdrängen das IFG nicht pauschal (§ 16 IFG).
  • Das IFG öffnet nicht den ganzen Vergabeakt: LVwG NÖ 30.1.2026, LVwG-AV-125/001-2026, verneint eine umfassende Akteneinsicht und die Übermittlung des gesamten Akts. Die Akteneinsicht im vergaberechtlichen Rechtsschutz bleibt ein eigenes Regime.

VergabeVertrag100.000 EuroGeschäftsgeheimnisAusschreibungBVergGproaktive Veröffentlichung

Originalquelle

Mag.a Julia Meszaros, Bundesministerium für Justiz, Stabsstelle Vergaberecht. Dokumenttyp: Vortrag. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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