Ausschreibung nach Widerruf herausgeben, Personen schwärzen
- Gericht
- LVwG Kärnten
- Datum
- 27.05.2026
- Geschäftszahl
- KLVWG-1905/24/2025
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
Landesverwaltungsgericht Kärnten · 27.05.2026
LVwG Kärnten 27.5.2026, KLVwG-1905/24/2025
Kurzfassung
Nach dem Widerruf eines Vergabeverfahrens sind die Ausschreibungsunterlagen herauszugeben, soweit sie ohnehin im Internet standen. Personenbezogene Angaben werden geschwärzt.
Aus der Unterlage
- Schwärzung ist das gelindere Mittel gegenüber einer Vollverweigerung, auch bei Daten von Schlüsselpersonal und Eignungsnachweisen.
- Geschäftsgeheimnisse müssen tatsächlich geheim sein, also nur einem engen Kreis bekannt, und das Interesse an der Nichtoffenbarung muss überwiegen.
AusschreibungWiderrufSchwärzungVergabepersonenbezogene Daten
Originalquelle
Landesverwaltungsgericht Kärnten. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.