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Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

Ausschreibung nach Widerruf herausgeben, Personen schwärzen

Gericht
LVwG Kärnten
Datum
27.05.2026
Geschäftszahl
KLVWG-1905/24/2025
Dokumenttyp
Vortragsunterlage

InformationsfreiheitEntscheidungTeilzugang

Landesverwaltungsgericht Kärnten · 27.05.2026

LVwG Kärnten 27.5.2026, KLVwG-1905/24/2025

Kurzfassung

Nach dem Widerruf eines Vergabeverfahrens sind die Ausschreibungsunterlagen herauszugeben, soweit sie ohnehin im Internet standen. Personenbezogene Angaben werden geschwärzt.

Aus der Unterlage

  • Schwärzung ist das gelindere Mittel gegenüber einer Vollverweigerung, auch bei Daten von Schlüsselpersonal und Eignungsnachweisen.
  • Geschäftsgeheimnisse müssen tatsächlich geheim sein, also nur einem engen Kreis bekannt, und das Interesse an der Nichtoffenbarung muss überwiegen.

AusschreibungWiderrufSchwärzungVergabepersonenbezogene Daten

Originalquelle

Landesverwaltungsgericht Kärnten. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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