Auskunft erfasst nicht die eigene Meinungsbildung
- Gericht
- EuGH
- Datum
- 18.09.2026
- Geschäftszahl
- C-185/25
- Dokumenttyp
- Schlussanträge
EuGH, Schlussanträge, vorgetragen von Dr. Gerhard Kunnert · 18.09.2026
SA 18.9.2026, C-185/25, Waldfelber
Kurzfassung
Informationen, die nur in die eigene Meinungsbildung einfließen, sind nach der auf den Folien festgehaltenen Schlussfolgerung nicht auskunftspflichtig nach Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO. Es lag kein Aktenvermerk über eine Informationseinholung bei einem Dritten vor; gefordert wurden 800 Euro wegen Nichtauskunft.
Aus der Unterlage
- Sachverhalt laut Folie: kein Aktenvermerk über die Einholung von Information bei einer dritten Person; Schadenersatzforderung von 800 Euro wegen Nichtauskunft.
- Schlussfolgerung auf der Folie zu Art. 15 Abs. 1 lit. g: Informationen, die in die geäußerte eigene Meinungsbildung einfließen, sind nicht auskunftspflichtig.
- Die Folien weisen das Verfahren als Schlussanträge vom 18. September 2026 aus, nicht als bereits gesprochenes Urteil. Vor einer Übernahme in den Vollzug den aktuellen Verfahrensstand prüfen.
AuskunftArt. 15AmtshaftungAktenvermerkMeinung
Originalquelle
EuGH, Schlussanträge, vorgetragen von Dr. Gerhard Kunnert. Dokumenttyp: Schlussanträge. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.