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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

IFG-Prüfschema: Interessenabwägung statt Automatismus

Gericht
BVwG, DSB
Datum
22.09.2026
Geschäftszahl
nicht erkannt
Dokumenttyp
Praxisbeispiel

InformationsfreiheitPraxis

Datenschutzbehörde und Bundesverwaltungsgericht, Tagung 22. September 2026 · 22.09.2026

§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a und Abs. 2 IFG

Kurzfassung

Personenbezug heißt nicht automatisch Geheimhaltung. Zu prüfen sind Eingriffstiefe, konkreter Schaden, Informationsinteresse und das gelindere Mittel des Teilzugangs.

Aus der Unterlage

  • Fünf Schritte nach dem Städtebund: Liegt eine vorhandene Aufzeichnung einer informationspflichtigen Stelle vor? Greift ein Geheimhaltungsgrund des § 6? Droht ein konkreter Schaden (Harm Test)? Überwiegt das Informationsinteresse, auch von Watchdogs (Public Interest Test)? Ist Teilzugang oder Schwärzung das gelindere Mittel?
  • Die DSB gliedert die Eingriffstiefe nach Rechtsträger, Schutzobjekt, Folgen und Modalität, danach Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.
  • Mag.a Julia Ludwig, BVwG: Datenschutzinteresse verdrängt das Informationsinteresse nicht von selbst. Personenkreise sind zu unterscheiden, das Informationsinteresse zu konkretisieren, Re-Identifikation mitzudenken.
  • Public Watchdog und Person des öffentlichen Lebens senken das Schutzgewicht, sie sind aber kein Freibrief. Bloßes privates Interesse, etwa zur Vorbereitung einer Amtshaftung, trägt eine Offenlegung von Disziplinardaten nicht.
  • Die Abwägung ist dokumentbezogen zu begründen. Eine pauschale Verweigerung trägt nicht, wenn die Information teilbar ist.

InteressenabwägungHarm TestPublic InterestTeilzugangSchwärzungpersonenbezogene Datenpublic watchdog

Originalquelle

Datenschutzbehörde und Bundesverwaltungsgericht, Tagung 22. September 2026. Dokumenttyp: Praxisbeispiel. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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