Campingplatz und baupolizeiliches Verfahren
- Gericht
- LVwG NÖ
- Datum
- 05.05.2026
- Geschäftszahl
- LVWG-AV-230/002-2026
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · 05.05.2026
LVwG NÖ 5.5.2026, LVwG-AV-230/002-2026
Kurzfassung
Unter dieser Geschäftszahl behandeln die Folien den Campingplatz (Informationsinteresse überwiegt, der Projektwerber ist schon bekannt) und den baupolizeilichen Lagerraum (teilweise Zugang, Stellungnahmen der Beteiligten bleiben geschützt). Dieselbe Zahl steht bei Dr. Miernicki für die weite Zuständigkeit.
Aus der Unterlage
- Campingplatz: Identität des Projektwerbers bereits öffentlich, kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an diesem Punkt. Begehrt waren Entstehung, Planung, Finanzierung und Auswirkungen.
- Baupolizei: Adressaten, Zeitpunkt behördlicher Schreiben und die Maßnahmen sind zugänglich. Wer wann welche Stellungnahme abgegeben hat, bleibt nach der Folie zum Schutz der Verteidigung zurückhaltender zu gewichten. Die Folie nennt für beide Aspekte ein überwiegendes Informationsinteresse bei Adressat und Zeitpunkt; die Verteidigungsstrategie ist der Schutzpunkt.
- Dieselbe Geschäftszahl wird für eine weite Auslegung der Zuständigkeit der Gemeindeaufsicht zitiert. Vor dem Zitieren den einheitlichen Entscheidungstext im RIS lesen. Die Folien fassen möglicherweise mehrere Spruchpunkte zusammen.
BaupolizeiCampingplatzProjektwerberParteistellungZuständigkeitStellungnahme
Originalquelle
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.