Tierschutzakten: Verdacht schützen, Gutachten eher öffnen
- Gericht
- LVwG NÖ
- Datum
- 01.06.2026
- Geschäftszahl
- LVWG-AV-675/001-2026
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · 01.06.2026
LVwG NÖ 1.6.2026, LVwG-AV-675/001-2026
Kurzfassung
Bei Tierschutzübertretungen überwiegt beim Verdacht, bei Maßnahmen und beim Verfahrensausgang die Geheimhaltung. Das Gutachten zum Tierquälereiverdacht ist dagegen zugänglich.
Aus der Unterlage
- Art.-10-Daten genießen erhöhten Schutz. Schon der Verdacht einer Straftat reicht für das Schutzinteresse. Bei anhängigen Verfahren kommen Verteidigungsinteressen dazu.
- Eine Tierschutzorganisation ist Public Watchdog. Das allein öffnet besonders geschützte Daten nicht.
- Engere Linie bei reinen Strafergebnissen: LVwG NÖ 27.2.2026, LVwG-AV-1400/001-2025, Geheimhaltung, weil auch anonymisierte Daten zur Identifizierung führen können. Berichterstattung sei mit Statistiken möglich.
TierschutzArt. 10 DSGVOStrafdatenpublic watchdogGutachten
Originalquelle
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.