Unterzeichner eines Rettungsvertrags können genannt werden
- Gericht
- LVwG NÖ
- Datum
- 20.07.2026
- Geschäftszahl
- LVWG-AV-852/001-2026
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · 20.07.2026
LVwG NÖ 20.7.2026, LVwG-AV-852/001-2026
Kurzfassung
Personen, die einen Vertrag über Rettungsleistungen nach außen unterzeichnen, wiegen im Datenschutz leichter als rein intern tätige Bedienstete. Ein Verweigerungsbescheid muss die Geschäftsgeheimnisse benennen, auf die Schwärzungen schließen lassen.
Aus der Unterlage
- Geringeres Schutzgewicht bei Außenvertretung.
- Zur Schwärzung von Verträgen: Der Bescheid muss ausführen, auf welche Geschäftsgeheimnisse sich aus den offengelegten Teilen Rückschlüsse ziehen lassen.
VertragSchwärzungRettungUnterschriftGeschäftsgeheimnisAußenvertretung
Originalquelle
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.