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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

Unterzeichner eines Rettungsvertrags können genannt werden

Gericht
LVwG NÖ
Datum
20.07.2026
Geschäftszahl
LVWG-AV-852/001-2026
Dokumenttyp
Vortragsunterlage

InformationsfreiheitEntscheidungTeilzugang

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · 20.07.2026

LVwG NÖ 20.7.2026, LVwG-AV-852/001-2026

Kurzfassung

Personen, die einen Vertrag über Rettungsleistungen nach außen unterzeichnen, wiegen im Datenschutz leichter als rein intern tätige Bedienstete. Ein Verweigerungsbescheid muss die Geschäftsgeheimnisse benennen, auf die Schwärzungen schließen lassen.

Aus der Unterlage

  • Geringeres Schutzgewicht bei Außenvertretung.
  • Zur Schwärzung von Verträgen: Der Bescheid muss ausführen, auf welche Geschäftsgeheimnisse sich aus den offengelegten Teilen Rückschlüsse ziehen lassen.

VertragSchwärzungRettungUnterschriftGeschäftsgeheimnisAußenvertretung

Originalquelle

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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