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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

Dienstaufsicht und Disziplinarmaßnahmen bleiben vertraulich

Gericht
LVwG Tirol
Datum
11.12.2025
Geschäftszahl
LVWG-2025/21/2529-8
Dokumenttyp
Vortragsunterlage

InformationsfreiheitEntscheidungGeheimhaltung

Landesverwaltungsgericht Tirol · 11.12.2025

LVwG Tirol 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8

Kurzfassung

Welche Maßnahmen zwei Dienstaufsichtsbeschwerden ausgelöst haben, bleibt geheim. Disziplinarakten sind keine neutralen Verwaltungsunterlagen.

Aus der Unterlage

  • Harm Test bejaht: reales Risiko nachhaltiger Rufschädigung, auch wenn sich der Vorwurf später erledigt.
  • Ein überwiegendes öffentliches Interesse wurde verneint.
  • Das IFG ersetzt keine fehlende Parteistellung im Disziplinarverfahren. Externe Dritte bekommen dadurch keine Akteneinsicht.
  • Dieselbe Linie: BVwG 1.6.2026, W128 2337403-1.

DisziplinarrechtDienstaufsichtBediensteteHarm TestRuf

Originalquelle

Landesverwaltungsgericht Tirol. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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