Was eine Information im IFG ist
- Gericht
- nicht erkannt
- Datum
- 22.09.2026
- Geschäftszahl
- nicht erkannt
- Dokumenttyp
- Praxisbeispiel
Dr. Johannes Schmid, Österreichischer Städtebund · 22.09.2026
§ 2 IFG
Kurzfassung
Das IFG gewährt Zugang nur zu vorhandenen Aufzeichnungen. Gelöschtes, Erinnerungen, mündliche Auskünfte und erst zu erstellende Statistiken sind keine Information.
Aus der Unterlage
- Gelöschte E-Mails und bereits gelöschte Tonaufnahmen von Sitzungen müssen nicht wiederbeschafft werden. Geordnetes Löschen ist lebensnah und zulässig. Löschen erst nach einem Antrag wäre riskant.
- Erinnerungen des Bürgermeisters sind kein Kopfwissen-Anspruch. Mündliche Rechtsauskünfte fallen nicht unter das IFG. Das generelle Unterlassen von Aktenvermerken nennt das LVwG Kärnten rechtsstaatlich bedenklich.
- Fragen nach dem Wissens- oder Meinungsstand sind keine Informationen. Es gibt keine Pflicht, Statistiken, Begründungen oder Rechtfertigungen neu herzustellen.
- Das Gericht ermittelt von Amts wegen. Eine geordnete Registratur macht die Feststellung, dass nichts vorhanden ist, erst glaubhaft.
- Bis März 2026 rund 60 Gerichtsentscheidungen (42 LVwG, 18 BVwG). Schwerpunkte: LVwG NÖ 24 Prozent, BVwG 23 Prozent, LVwG Steiermark 20 Prozent. Ordentliche Revision in rund 35 Prozent.
- Vorläufige IFG-Kosten der Länder 2025: 5.044.326,01 Euro (VSt-4703/24). Die Landesfinanzreferentinnen und -referenten fordern Ersatz durch den Bund. Die Gemeinden tragen ihren Aufwand bisher selbst.
- Rund 20 Prozent der Antragsteller treten als Public Watchdogs auf. 15 Anträge lagen beim VfGH. 2.509 Eintragungen im Informationsregister auf data.gv.at.
InformationsbegriffAufzeichnungLöschenAktenvermerkKopfwissenStatistikGemeinderat
Originalquelle
Dr. Johannes Schmid, Österreichischer Städtebund. Dokumenttyp: Praxisbeispiel. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.