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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

Was eine Information im IFG ist

Gericht
nicht erkannt
Datum
22.09.2026
Geschäftszahl
nicht erkannt
Dokumenttyp
Praxisbeispiel

InformationsfreiheitPraxis

Dr. Johannes Schmid, Österreichischer Städtebund · 22.09.2026

§ 2 IFG

Kurzfassung

Das IFG gewährt Zugang nur zu vorhandenen Aufzeichnungen. Gelöschtes, Erinnerungen, mündliche Auskünfte und erst zu erstellende Statistiken sind keine Information.

Aus der Unterlage

  • Gelöschte E-Mails und bereits gelöschte Tonaufnahmen von Sitzungen müssen nicht wiederbeschafft werden. Geordnetes Löschen ist lebensnah und zulässig. Löschen erst nach einem Antrag wäre riskant.
  • Erinnerungen des Bürgermeisters sind kein Kopfwissen-Anspruch. Mündliche Rechtsauskünfte fallen nicht unter das IFG. Das generelle Unterlassen von Aktenvermerken nennt das LVwG Kärnten rechtsstaatlich bedenklich.
  • Fragen nach dem Wissens- oder Meinungsstand sind keine Informationen. Es gibt keine Pflicht, Statistiken, Begründungen oder Rechtfertigungen neu herzustellen.
  • Das Gericht ermittelt von Amts wegen. Eine geordnete Registratur macht die Feststellung, dass nichts vorhanden ist, erst glaubhaft.
  • Bis März 2026 rund 60 Gerichtsentscheidungen (42 LVwG, 18 BVwG). Schwerpunkte: LVwG NÖ 24 Prozent, BVwG 23 Prozent, LVwG Steiermark 20 Prozent. Ordentliche Revision in rund 35 Prozent.
  • Vorläufige IFG-Kosten der Länder 2025: 5.044.326,01 Euro (VSt-4703/24). Die Landesfinanzreferentinnen und -referenten fordern Ersatz durch den Bund. Die Gemeinden tragen ihren Aufwand bisher selbst.
  • Rund 20 Prozent der Antragsteller treten als Public Watchdogs auf. 15 Anträge lagen beim VfGH. 2.509 Eintragungen im Informationsregister auf data.gv.at.

InformationsbegriffAufzeichnungLöschenAktenvermerkKopfwissenStatistikGemeinderat

Originalquelle

Dr. Johannes Schmid, Österreichischer Städtebund. Dokumenttyp: Praxisbeispiel. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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