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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

Prüfungsstatistiken: keine Herstellungspflicht, Schwelle von fünf Personen

Gericht
BVwG
Datum
27.02.2026
Geschäftszahl
W2922331934-1
Dokumenttyp
Vortragsunterlage

InformationsfreiheitEntscheidungTeilzugang

Bundesverwaltungsgericht · 27.02.2026

BVwG 27.2.2026, W292 2331934-1

Kurzfassung

Statistiken, die erst zusammengestellt werden müssten, sind keine Information. Soweit Ergebnisse vorhanden sind, beginnt der Zugang bei Lehrveranstaltungen mit mindestens fünf Studierenden, damit niemand re-identifizierbar wird.

Aus der Unterlage

  • Begehrt wurden Prüfungsergebnisse, Notenverteilungen, Abbruchquoten und Evaluierungen.
  • Der Antragsteller wurde als Public Watchdog qualifiziert. Der Begriff erfasst auch eine Studienvertretung.
  • Anonymisierung ist nicht das bloße Entfernen des Namens.
  • Keine Herstellungs-, Rekonstruktions- oder Aufbereitungspflicht. Ebenso LVwG OÖ 12.2.2026, LVwG-250261/2/VG/EP.

StatistikUniversitätAnonymisierungRe-Identifikationpublic watchdogfünf Personen

Originalquelle

Bundesverwaltungsgericht. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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