Prüfungsstatistiken: keine Herstellungspflicht, Schwelle von fünf Personen
- Gericht
- BVwG
- Datum
- 27.02.2026
- Geschäftszahl
- W2922331934-1
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
Bundesverwaltungsgericht · 27.02.2026
BVwG 27.2.2026, W292 2331934-1
Kurzfassung
Statistiken, die erst zusammengestellt werden müssten, sind keine Information. Soweit Ergebnisse vorhanden sind, beginnt der Zugang bei Lehrveranstaltungen mit mindestens fünf Studierenden, damit niemand re-identifizierbar wird.
Aus der Unterlage
- Begehrt wurden Prüfungsergebnisse, Notenverteilungen, Abbruchquoten und Evaluierungen.
- Der Antragsteller wurde als Public Watchdog qualifiziert. Der Begriff erfasst auch eine Studienvertretung.
- Anonymisierung ist nicht das bloße Entfernen des Namens.
- Keine Herstellungs-, Rekonstruktions- oder Aufbereitungspflicht. Ebenso LVwG OÖ 12.2.2026, LVwG-250261/2/VG/EP.
StatistikUniversitätAnonymisierungRe-Identifikationpublic watchdogfünf Personen
Originalquelle
Bundesverwaltungsgericht. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.