Besonderes Informationsrecht verdrängt das allgemeine Auskunftsrecht
- Gericht
- VfGH
- Datum
- 17.03.2026
- Geschäftszahl
- G156/2025
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
Verfassungsgerichtshof · 17.03.2026
VfGH 17.3.2026, G156/2025
Kurzfassung
Noch zum NÖ Auskunftsgesetz: § 10 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KJHG ist eine besondere Informationsbestimmung und sperrt das allgemeine Auskunftsgesetz.
Aus der Unterlage
- Ältere Linie: Das Auskunftspflichtgesetz gilt nur, soweit ein Begehren über besondere bundesgesetzliche Auskunftspflichten hinausgeht (VfGH 7.10.1991, B902/88; VwGH 17.3.1992, 91/11/0162).
- Dieselbe Denkfigur trägt später die IFG-Fälle zu Gemeinderatsprotokollen und zur Kinder- und Jugendhilfe: Ein eigenes Zugangsregime verdrängt das allgemeine Gesetz.
NÖ KJHGAuskunftsgesetzSpezialregelKinder- und Jugendhilfe
Originalquelle
Verfassungsgerichtshof. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.