Namen intern tätiger Bediensteter bleiben geheim
- Gericht
- LVwG Vorarlberg
- Datum
- 12.01.2026
- Geschäftszahl
- LVWG-488-1/2026-R22
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg · 12.01.2026
LVwG Vorarlberg 12.1.2026, LVwG-488-1/2026-R22
Kurzfassung
Die Namen der Bediensteten, die eine interne Löschung im Waldschaden-Kontrollsystem genehmigt haben, werden nicht herausgegeben. Der Vorgang hatte keine Außenwirkung.
Aus der Unterlage
- Rein interne Tätigkeit: Die Personen mussten nicht mit einer Offenlegung rechnen.
- Namentliche Nennung birgt Anfeindung und Kontrollverlust. Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers stützt die Geheimhaltung.
- Das Informationsinteresse zielte isoliert auf die Identität, nicht auf die Sachentscheidung, und betraf keine leitende oder politische Funktion.
BediensteteNameLöschungDatenschutzFürsorgepflichtWaldschaden
Originalquelle
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.