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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

Namen intern tätiger Bediensteter bleiben geheim

Gericht
LVwG Vorarlberg
Datum
12.01.2026
Geschäftszahl
LVWG-488-1/2026-R22
Dokumenttyp
Vortragsunterlage

InformationsfreiheitEntscheidungGeheimhaltung

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg · 12.01.2026

LVwG Vorarlberg 12.1.2026, LVwG-488-1/2026-R22

Kurzfassung

Die Namen der Bediensteten, die eine interne Löschung im Waldschaden-Kontrollsystem genehmigt haben, werden nicht herausgegeben. Der Vorgang hatte keine Außenwirkung.

Aus der Unterlage

  • Rein interne Tätigkeit: Die Personen mussten nicht mit einer Offenlegung rechnen.
  • Namentliche Nennung birgt Anfeindung und Kontrollverlust. Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers stützt die Geheimhaltung.
  • Das Informationsinteresse zielte isoliert auf die Identität, nicht auf die Sachentscheidung, und betraf keine leitende oder politische Funktion.

BediensteteNameLöschungDatenschutzFürsorgepflichtWaldschaden

Originalquelle

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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