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IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

Auskunft kann schon beim ersten Antrag missbräuchlich sein

Gericht
EuGH
Datum
19.03.2026
Geschäftszahl
C-526/24
Dokumenttyp
Vortragsunterlage

DatenschutzEntscheidungHinweis

EuGH, vorgetragen von Dr. Gerhard Kunnert · 19.03.2026

EuGH 19.3.2026, C-526/24, Brillen Rottler

Kurzfassung

Auch das erste Auskunftsbegehren kann exzessiv sein, wenn es in Missbrauchsabsicht gestellt wird. Die Beweislast trägt der Verantwortliche. Schadenersatz setzt einen tatsächlichen Schaden voraus, eine Bagatellgrenze gibt es nicht.

Aus der Unterlage

  • Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO: Ein formal korrektes erstes Auskunftsbegehren kann exzessiv sein, wenn nach allen Umständen Missbrauchsabsicht vorliegt. Beweislast: Verantwortlicher.
  • Eine öffentlich bekannte Häufung von Auskunftsbegehren und anschließenden Schadenersatzforderungen derselben Person darf dabei berücksichtigt werden.
  • Art. 82: Schadenersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht nur bei tatsächlichem Schaden. Immaterieller Schaden als Kontrollverlust oder Ungewissheit setzt tatsächlichen Schaden voraus und darf nicht auf eigenem Verhalten beruhen.
  • Keine Bagatellgrenze (EuGH 14.12.2023, C-456/22, Gemeinde Ummendorf). Die bloße Befürchtung künftigen Missbrauchs reicht nicht (EuGH 20.6.2024, C-590/22).
  • Ein Verstoß gegen Art. 26 oder Art. 30 macht die Verarbeitung nicht schon deshalb rechtswidrig und trägt allein keinen Löschungs- oder Einschränkungsanspruch. Schadenersatz nach Art. 82 bleibt möglich. Ein Verstoß gegen Art. 12 und 15 kann Schadenersatz auslösen.

AuskunftArt. 15Art. 12MissbrauchSchadenersatzArt. 82exzessiv

Originalquelle

EuGH, vorgetragen von Dr. Gerhard Kunnert. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

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