Strafregister: zu weiter Zugang verstößt gegen Art. 10 DSGVO
- Gericht
- EuGH
- Datum
- 21.04.2026
- Geschäftszahl
- C-769/22
- Dokumenttyp
- Vortragsunterlage
EuGH, vorgetragen von Dr. Gerhard Kunnert · 21.04.2026
EuGH 21.4.2026, C-769/22, Kommission / Ungarn
Kurzfassung
Ein Gesetz, das den Zugang zu Strafregisterdaten zu weit öffnet, verstößt nach den Folien gegen Art. 10 DSGVO und Art. 8 Abs. 2 GRC. Für Österreich wird § 9a Strafregistergesetz als Vergleichspunkt genannt.
Aus der Unterlage
- Gegenstand: Der ungarische Gesetzgeber erweitert den Zugang zu Daten im staatlichen Strafregister.
- Laut Folie verstößt das Gesetz gegen Art. 10 DSGVO und Art. 8 Abs. 2 der Grundrechtecharta.
- Bezug zum österreichischen Recht auf den Folien: § 9a Strafregistergesetz, unter anderem der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
- Bei sensiblen Daten und bei Art. 6 Abs. 1 lit. e ist die Erforderlichkeit streng zu prüfen: Garantien, Verhältnismäßigkeit, Stigmatisierungsrisiko.
StrafregisterArt. 10 DSGVOBestimmtheit§ 9a StrafregistergesetzKinderbetreuung
Originalquelle
EuGH, vorgetragen von Dr. Gerhard Kunnert. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.