Zum Inhalt

IFG und Datenschutz

Jahrestagung · St. Pölten · 21.–22. September 2026

Qualität

Strafregister: zu weiter Zugang verstößt gegen Art. 10 DSGVO

Gericht
EuGH
Datum
21.04.2026
Geschäftszahl
C-769/22
Dokumenttyp
Vortragsunterlage

DatenschutzEntscheidungHinweis

EuGH, vorgetragen von Dr. Gerhard Kunnert · 21.04.2026

EuGH 21.4.2026, C-769/22, Kommission / Ungarn

Kurzfassung

Ein Gesetz, das den Zugang zu Strafregisterdaten zu weit öffnet, verstößt nach den Folien gegen Art. 10 DSGVO und Art. 8 Abs. 2 GRC. Für Österreich wird § 9a Strafregistergesetz als Vergleichspunkt genannt.

Aus der Unterlage

  • Gegenstand: Der ungarische Gesetzgeber erweitert den Zugang zu Daten im staatlichen Strafregister.
  • Laut Folie verstößt das Gesetz gegen Art. 10 DSGVO und Art. 8 Abs. 2 der Grundrechtecharta.
  • Bezug zum österreichischen Recht auf den Folien: § 9a Strafregistergesetz, unter anderem der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
  • Bei sensiblen Daten und bei Art. 6 Abs. 1 lit. e ist die Erforderlichkeit streng zu prüfen: Garantien, Verhältnismäßigkeit, Stigmatisierungsrisiko.

StrafregisterArt. 10 DSGVOBestimmtheit§ 9a StrafregistergesetzKinderbetreuung

Originalquelle

EuGH, vorgetragen von Dr. Gerhard Kunnert. Dokumenttyp: Vortragsunterlage. Eine Originalentscheidung ist nicht hinterlegt.

Ähnliche Entscheidungen